.§ 1 Name des Vereins
- Der Verein führt den Namen Kunstverein Tauberbischofsheim e. V.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will die Kunst im Main-Tauber-Kreis fördern, wobei unter Kunst alle Disziplinen der Kunst verstanden werden, insbesondere Malerei, Grafik, Bildhauerei, Keramik, Musik, Literatur, Schauspiel, Tanz. Der Verein will die Kluft zwischen Kunstschaffenden und Kunstbetrachtenden abbauen durch gemeinsame Aktionen verschiedener Disziplinen und unter dem Aspekt der einfachen Formulierung, die möglichst von allen Kunstbetrachtenden verstanden werden kann. Der Verein verfolgt diese Zwecke teils allein, teils in Verbindung mit anderen kunstfördernden Einrichtungen und Vereinen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Kunstverein Tauberbischofsheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins wird durch Antrag auf Eintragung in die Mitgliederliste erworben. Kooperative Vereinigungen können auch Mitglieder sein. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung (Brief, E-Mail) bis zum 30.11. für das Folgejahr. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung bis zum 01.02. des Geschäftsjahres den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet oder wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Gegen den Ausschluss steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt jeglicher Anspruch an den Verein.
§ 6 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag wird mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig (spätestens 31.01.). An den Rechten der Mitglieder kann nur der partizipieren, der seinen Beitrag fristgerecht entrichtet hat.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) in der Regel freien Zutritt zu den Ausstellungen, Führungen und Vorträgen des Vereins
b) Teilnahme an sonstigen besonderen Vergünstigungen der Vereinsmitglieder
c) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; jedes Mitglied hat nur eine Stimme, Familienmitgliedschaften haben zwei Stimmen
d) Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen
Ausnahmen von a) und b) kann der Vorstand bestimmen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann entweder real oder digital bzw. hybrid erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Digitale Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen digitalen Raum z. B. per Videokonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierzu per E-Mail eine gesonderte Einladung mit entsprechenden Zugangsdaten, um sich anzumelden. Die Zugangsdaten sind jeweils nur für eine digitale Mitgliederversammlung gültig. Die übrigen Mitglieder erhalten die Zugangsdaten per Brief. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten per E-Mail eine Stunde vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:
a) den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands entgegenzunehmen und ihm Entlastung zu erteilen,
b) den Vorstand zu wählen und abzuberufen,
c) die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen
d) über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen,
e) über sonstige Anträge zu beschließen. - Der Vorstand hat den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen.
- Die Einladung zu Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand mindestens eine Woche vorher durch Einladung per E-Mail an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse zu senden. Mitglieder, die ausdrücklich eine postalische Einladung wünschen, werden postalisch benachrichtigt.
- Anträge der Mitglieder zu diesen Versammlungen sind mindestens fünf Werktage zuvor dem Vorstand schriftlich einzureichen, wenn sie Anspruch auf Behandlung haben sollen.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks fordern. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Änderungen und Satzungen und Wahlen erfordern schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln; sie können jedoch auch durch Zuruf vorgenommen werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und kein Mitglied Widerspruch erhebt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, von denen einer durch die Mitgliederversammlung als erster Vorsitzender bestimmt wird. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand kann sich zur Unterstützung Personen mit besonderen Kompetenzen oder Kenntnissen hinzuziehen.
- Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand ist für die Arbeit des Vereins verantwortlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei bis fünf gewählten Vorstandsmitglieder.
- Jedes Vorstandsmitglied ist, gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied, zur Vertretung des Vereins berechtigt (4-Augen-Prinzip).
§ 11 Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen haben überwiegend folgende Funktionen:
a) umfassender Informationsaustausch,
b) Schwerpunkte der Vereinsarbeit beschließen,
c) deren Organisation koordinieren,
d) Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzen.
Der/die Vorsitzende ruft Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Halbjahr ein. Wenn zwei Vorstandsmitglieder (bei einem dreiköpfigen Vorstand) bzw. drei Vorstandsmitglieder (bei einem vier- oder fünfköpfigen Vorstand) unter Angabe des Zweckes eine Vorstandssitzung beantragen, ist die Sitzung einzuberufen.
§ 12 Vereinsprotokoll
Über die Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom protokollführenden sowie mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach §3, Nr. 26a EstG erhalten.
§ 14 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand eine/n Datenschutzbeauftragte/n.
§ 15 Nutzung des Vereinslokals Engelsaal durch andere
Einer Nutzung des Engelsaals durch andere Personen, Personengruppen oder Vereinigungen spricht grundsätzlich nichts entgegen, sofern sich dies mit den Terminen des Kunstvereins vereinbaren lässt. Eine Nutzung durch politische, religiöse oder weltanschauliche Gruppierungen oder zu ebendiesen Zwecken ist ausgeschlossen.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Kunstvereins Tauberbischofsheim e.V. kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Prozent der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Mitgliederversammlung nach Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung ist mindestens 8 Tage zuvor den Vereinsmitgliedern bekannt zu geben.
- Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Kunstvereins Tauberbischofsheim e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
a) das Sachvermögen (Veranstaltungstechnik) an den Verein der Freunde des Matthias-Grünewald-Gymnasiums Tauberbischofsheim e.V. zur Förderung der kulturellen Aktivitäten des Matthias-Grünewald-Gymnasiums Tauberbischofsheim,
b) das Geldvermögen an den Verein der Freunde und Förderer des Caritas Krankenhauses Bad Mergentheim e. V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Projekt Klink-Clowns zu verwenden hat,
c) Sach- und/oder Geldvermögen – wenn die unter a) und b) genannten Einrichtungen nicht mehr existieren oder diese die Zuwendung ablehnen – an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in Abänderung der Satzung vom 04.07.2001 am 15.05.2024 von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.
Volker Weidhaas, erster Vorsitzender
Nelkenweg 6
97941 Tauberbischofsheim
09341 4616
kvtbb@kv-tbb.de