SATZUNG DES KUNSTVEREIN e.V. TAUBERBISCHOFSHEIM
Neufassung, einstimmig beschlossen am 04.07.2001
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§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen KUNSTVEREIN TAUBERBISCHOFSHEIM e.V. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Tauberbischofsheim.
Der KUNSTVEREIN TAUBERBISCHOFSHEIM e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein will die Kunst im Main-Tauber-Kreis fördern, wobei unter Kunst alle Disziplinen der Kunst verstanden werden, insbesondere Malerei, Graphik, Bildhauerei, Keramik, Musik, Literatur, Schauspiel, Tanz.
Der Verein will die Kluft zwischen Kunstschaffenden und Kunstbetrachtenden abbauen durch gemeinsame Aktionen verschiedener Disziplinen und unter dem Aspekt der einfachen Formulierung, die möglichst von allen Kunstbetrachtenden verstanden werden kann. Der Verein verfolgt diese Zwecke teils allein, teils in Verbindung mit anderen kunstfördernden Einrichtungen und Vereinen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr des Vereins beginnt jedoch am 28.3.1981 und endet am 31.12.1981.
§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins wird durch Antrag auf Eintragung in die Mitgliederliste erworben. Kooperative Vereinigungen können auch Mitglieder sein. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, Austritt oder Beschluß . Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung bis zum 30.6. des Geschäftsjahres den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, oder wenn es durch sein verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Gegen den Ausschluß steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt jeglicher Anspruch an den Verein.
§5 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag wird mit dem beginn des Geschäftsjahres fällig. An den rechten der Mitglieder kann nur der partizipieren, der seinen Beitrag auf Anforderung entrichtet hat.
§6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) in der Regel freien Zutritt zu den Ausstellungen, Führungen und Vorträgen des Vereins,
b) Teilnahme an sonstigen besonderen Vergünstigungen der Vereinsmitglieder,
c) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; jedes Mitglied hat nur eine
Stimme, auch wenn es mehrfache Mitgliedsbeiträge gezahlt hat,
d) Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen. Ausnahmen von a) und b) kann der Vorstand bestimmen.
§7 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal statt. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:
a) den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands entgegenzunehmen und ihm Entlastung zu erteilen
b) den Vorstand zu wählen und abzuberufen
c) die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen
d) über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen
e) über sonstige Anträge zu beschließen
Der Vorstand hat den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens eine Woche vorher durch Einrücken in die örtliche Presse oder durch besondere Einladung sämtlicher Mitglieder einzuberufen Anträge der Mitglieder zu diesen Versammlungen sind mindestens 3 Tage zuvor dem Vorstand schriftlich einzureichen, wenn sie Anspruch auf Behandlung haben sollen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks fordern.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Änderungen und Satzungen und Wahlen erfordern schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln; sie können jedoch auch durch Zuruf vorgenommen werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und kein Mitglied Widerspruch erhebt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vereins, evt. sein Stellvertreter.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus den vier geschäftsführenden Vorständen :
1.Vorsitz
2. Vorsitz
Kassenwart
Schriftführer
sowie bis zu weiteren 4 Beiräten
Sie werden für die Dauer von 1 Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit gibt der 1. Vorsitzende den Ausschlag bzw. im Falle von dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit mit weiteren Aktiven zusammenzuarbeiten. (=Arbeitsteams/ Gremien)
Der Vorstand ist für die Arbeit des Vereins verantwortlich.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils im Rahmen ihrer Funktion.
§10 Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen haben überwiegend folgende Funktionen:
a) umfassender Informationsaustausch
b) Schwerpunkte der Vereinsarbeit beschließen
c) deren Organisation koordinieren
d) Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzen
Der/die Vorsitzende ruft Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Halbjahr ein. Wenn 4 Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes eine Vorstandssitzung beantragen, ist die Sitzung einzuberufen.
§11 Vereinsprotokoll
Über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden des Vereins und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Mit Ausnahme des Ersatzes notwendiger Auslagen werden Vergütungen für die ehrenamtliche Tätigkeit nicht gewährt.
§13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Diese ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Mitgliederversammlung nach Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Monat einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung ist mindestens 8 Tage zuvor den Vereinsmitgliedern bekannt zu geben. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Nach Auflösung des Vereins geht das nach Abtragung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt Tauberbischofsheim und den Main-Tauber-Kreis über mit der Bestimmung, es im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden.
Diese Satzung wurde in Abänderung der Satzung vom 28.3. 1991 am 04.07.2001 von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.
Tauberbischofsheim, Juli 2001
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